Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass Beschäftigte im Hotel- und Gaststättengewerbe sollten jetzt unbedingt in ihrer Entgeltabrechnung überprüfen sollten, ob sie Weihnachtsgeld erhalten haben. Denn mit der Entgeltabrechnung für November musste Beschäftigten, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, ein Weihnachtsgeld gezahlt werden.
„Viele Beschäftigte im Gastgewerbe wissen nicht, dass sie einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. In den Manteltarifverträgen für Niedersachsen und das Land Bremen haben wir aber geregelt, dass auch im Gastgewerbe ein Weihnachtsgeld zu zahlen ist. Da beide Tarifverträge als allgemeinverbindlich gelten, muss der Arbeitgeber dies in jedem Fall zahlen, egal ob er Mitglied im Dehoga ist oder nicht“, erklärt Stefan Münkel, zuständiger Gewerkschaftssekretär für die Region Bremen-Weser-Elbe.
Die Ansprüche zum Weihnachtsgeld sind in Niedersachsen und im Land Bremen unterschiedlich geregelt. Beschäftigten wird empfohlen sich bei der Gewerkschaft NGG beraten zu lassen um genau zu klären wie hoch der Anspruch auf Weihnachtsgeld tatsächlich ist und was man am besten machen kann, wenn der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld gezahlt hat.
Niedersachsen
Jede/r Beschäftigte, die bzw. der am 1.12. des jeweiligen Kalenderjahres im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht hat Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Diese beträgt:
Für Auszubildende:
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Weihnachtsgeld im Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit des Betriebes.
Bremen und Bremerhaven
Jede/r Beschäftigte, die bzw. der am 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, länger als 1 Jahr beschäftigt war und während der zurückliegenden 12 Monate wenigstens 200 Tageseinsätze geleistet hatte, hat Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung. Sind weniger Tageseinsätze geleistet, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Diese beträgt:
Auszubildende erhalten mit der Ausbildungsvergütung für den Monat November ein Weihnachtsgeld in Höhe von
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Weihnachtsgeld anteilig im Verhältnis ihrer Arbeitsleistung zur Vollzeitbeschäftigung.